Hinweis wegen der allgemeinen Erklärungspflicht für die neue Grundsteuer (BayGrStG)

allg. Erklärungspflicht für die neue Grundsteuer

 

Wann muss man eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben?
Die bzw. der Anzeigepflichtige muss von sich aus, das heißt ohne gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt, eine Grundsteueränderungsaneige abgeben, wenn sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz ergeben haben,

 

  • die sich auf die Höhe der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts (Fortschreibung/-en), z.B. von unbebautes Grundstück in bebautes Grundstück ändert
  • die Vermögensart (z.B. ein landw. Grundstück gewerblich oder privat wird) oder
  • den Grundsteuermessbetrag auswirken,

oder

  • die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) oder
  • zur Aufhebung (z.B. Abriss eines Gebäudes) der Feststellung führen können,

oder

  • sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben, 

oder

  • sich bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die (wirtschaftliche) Eigentümerin bzw. der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.
    Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung der Flächen oder der Nutzung, Änderung der Voraussetzungen für einen Freibetrag für Garagen, einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl oder einer Befreiung von der Grundsteuer.
    Die bzw. der Anzeigepflichtige muss keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich ausschließlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines vollständig steuerpflichtigen Grundbesitzes oder des mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall geändert hat. Die Zurechnungsfortschreibung wird nur in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen.

 

Wer muss die Grundsteueränderungsanzeige abgeben?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:

für den Grund und Boden die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes.
Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen (z. B. Ehegatten, Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft), ist es ausreichend, wenn eine Person die Grundsteueränderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.

 

Bis wann muss man die Grundsteueränderungsanzeige abgeben?
Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eines Kalenderjahres sind zusammengefasst bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 228 des Bewertungsgesetzes – BewG, § 19 des Grundsteuergesetzes – GrStG, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen Grundsteuergesetzes – BayGrStG).

Wo muss man die Grundsteueränderungsanzeige abgeben?
Geben Sie die Grundsteueränderungsanzeige bitte bei dem zuständigen Lagefinanzamt ab, das heißt

  • bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück (Grundvermögen) oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) liegt oder
  • wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.

Sie finden das zuständige Lagefinanzamt auf dem zuletzt ergangenen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuermessbetrag.

 

Für das Gebiet der VG Gerzen ist dies in der Regel das


Finanzamt Landshut

Maximilianstraße 21, 84028 Landshut

Tel. 0871 8529-0
https://www.finanzamt.bayern. de/Landshut/


Nähere Informationen zu Ihrem zuständigen Finanzamt finden Sie auch unter www.finanzamt.de.

 

Wie muss man die Änderung anzeigen?
Sie müssen die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mittels

  • des Vordrucks Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

anzeigen.


Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümern (z. B. Änderung der Anschrift wegen Umzug) teilen Sie dem Finanzamt bitte unter Angabe des Aktenzeichens des Grundbesitzes gesondert mit. Formulare hierfür finden Sie bei ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Sie können die Änderung der persönlichen Daten dem Finanzamt aber auch formlos (z. B. mittels einfachen Briefes) mitteilen.

 

Informationen und Formulare unter www.grundsteuer.bayern.de/ - Anzeige von Änderungen

 

Sie haben drei Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung:

  • Elektronisch über www.elster.de,
  • PDF-Formular zum Ausfüllen am PC oder
  • Papierformular zum handschriftlichen Ausfüllen.

 

Wichtig, bitte beachten! 

 

  • Änderungen müssen für die neue Grundsteuer auch dann angezeigt werden, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
  • Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet. Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen, oder es wird nicht die ganze wirtschaftliche Einheit übergeben, z.B. wenn sich die Eltern ein Waldstück zurückhalten, dann müssen beide Eigentümer alt+neu eine Erklärung abgeben, das geht nicht automatisch durch das Finanzamt.

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