Der Gesetzgeber hat in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BIm-SchV) klare Zeiten für den Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Rasentrimmern, Vertikutierern usw. bestimmt.
Demnach dürfen diese Geräte u. a. in Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, werktags zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr ist der Gebrauch dieser Geräte ebenfalls untersagt.
Das heißt im Umkehrschluss, dass grundsätzlich in Wohngebieten z. B. das Rasenmähen von Montag bis Samstag durchgehend von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt ist.
Für einige Geräte gibt es jedoch Ausnahmen. U. a. für Grastrimmer, Graskantenschneider mit Verbrennungsmotoren, Freischneider, Laubbläser und Laubsammler gelten folgende Betriebszeiten:
Montag bis Samstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
(Ausnahme: Die Geräte haben das EG-Umweltzeichen.
Dann gilt eine Betriebszeit durchgehend von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr).
Im Sinne einer guten Nachbarschaft und um Ärgernis zu vermeiden, wird darum gebeten, diese Vorschriften einzuhalten.
Für konkrete Fragen ist das Landratsamt Landshut,
Sachgebiet Immissionsschutz, zuständig:
Telefon: 0871 408 - 3147
immissionsschutz@landkreis-landshut.de
Anmerkung der VG Gerzen: ob ein Rasenmähen - trotz Zulässigkeit - in der Mittagszeit notwendig ist... |