Rasenmäherlärm – Einhaltung der vorgeschriebenen Betriebszeiten

Rasenmäherlärm

Der Gesetzgeber hat in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BIm-SchV) klare Zeiten für den Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Rasentrimmern, Vertikutierern usw. bestimmt.


Demnach dürfen diese Geräte u. a. in Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, werktags zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr ist der Gebrauch dieser Geräte ebenfalls untersagt.


Das heißt im Umkehrschluss, dass grundsätzlich in Wohngebieten z. B. das Rasenmähen von Montag bis Samstag durchgehend von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt ist.


Für einige Geräte gibt es jedoch Ausnahmen. U. a. für Grastrimmer, Graskantenschneider mit Verbrennungsmotoren, Freischneider, Laubbläser und Laubsammler gelten folgende Betriebszeiten:


Montag bis Samstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
(Ausnahme: Die Geräte haben das EG-Umweltzeichen.

Dann gilt eine Betriebszeit durchgehend von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr).


Im Sinne einer guten Nachbarschaft und um Ärgernis zu vermeiden, wird darum gebeten, diese Vorschriften einzuhalten.


Für konkrete Fragen ist das Landratsamt Landshut,

Sachgebiet Immissionsschutz, zuständig:
Telefon: 0871 408 - 3147

immissionsschutz@landkreis-landshut.de

 

Anmerkung der VG Gerzen:
Jeder Bürger sollte sich selbst die Frage stellen,

ob ein Rasenmähen - trotz Zulässigkeit -

in der Mittagszeit notwendig ist...

 

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