Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes. Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben als sogenannte Realsteuer, also im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse des Gewerbetreibenden, erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die früher zusätzlich erhobene Gewerbekapitalsteuer ist abgeschafft.
Gewerbesteuermessbetrag
Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt.
Festsetzung
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Gewerbesteuer wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde |
Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen.
Einspruch
Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.
Hinweis:
Das Finanzamt Landshut erreichen Sie unter folgender Anschrift:
Finanzamt Landshut
Maximilianstraße 21
84028 Landshut
Tel.: 0871 / 8529 - 000
Fax.: 0871 / 8529 - 360