Grundsteuerrechtliche Situation bei einem Eigentümerwechsel eines Grundstücks

Bei einem Eigentumswechsel durch Verkauf, Übergabe oder auch Erbfolge bleiben Sie als Voreigentümer solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt.

Sie haben daher noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.

 

Die Gemeinde hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Erwerber anzufordern.

Erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Erwerber zur Grundsteuer veranlagt werden.

 

Die Regelung der Grundsteuerzahlung bei Besitzübergabe im laufenden Kalenderjahr ist privatrechtlich.

 

Die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr können Sie in jedem Fall auf privatrechtlichem Wege verrechnen. Ausschlaggebend ist hierfür die Regelung des Besitzüberganges in der Kaufurkunde.

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