Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er

 

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird
    (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist
    (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient
    (Grundsteuer B).

 

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer / die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.

 

 

Grundsteuermessbetrag

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.

 

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.

 

 

Festsetzung

Die in vierteljährlichen Raten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

 

Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem

Grundsteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde

 

Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen.

 

Es ist auch möglich, die Grundsteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein Antrag bei der Gemeinde zu stellen. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen ist.

 

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

 

 

Einspruch

Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Beide Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und für die Gemeinde bindend. Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes begründet werden.

 

Hinweis:

Das Finanzamt Landshut erreichen Sie unter folgender Anschrift:

 

Finanzamt Landshut

Maximilianstraße 21

84028 Landshut

Tel.: 0871 / 8529 - 000

Fax.: 0871 / 8529 - 360

e-mail: poststelle.fa-la@finanzamt.bayern.de

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